Weitere Personen, die eine Diensthaftpflicht abschliessen können.

Für den Abschluss einer Diensthaftpflichtversicherung ist die Haftung des Antragstellers nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erforderlich.

Diese Voraussetzung trifft i.d.R. auch für folgende Tätigkeitsgruppen zu:

  • Förster und weitere Forstbeamte
  • Postbedienstete (Nichttechnischer Dienst)
  • Erzieher und Kindergärtnerinnen
  • soziale, sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe
  • Pfarrer
  • Krankenpfleger und Krankenschwestern
  • Zivilbedienstete und Angehörige der Berufsfeuerwehr und des Straf- und Justizvollzugsdienstes

Es werden nicht versichert:

  • Bedienstete mit Tätigkeiten in der Luft-, Raum- und Schifffahrt
  • Bedienstete mit Tätigkeiten in Forschung und Wissenschaft
  • Ärzte (nicht Bundeswehrärzte) und Tierärzte
  • Rettungssanitäter
  • Hebammen und Geburtshelfer

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